|
Satzung
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Partei führt den Namen „GPO – Generationen Partei Oesterreich“. (2) Sie hat den Sitz in Steyr und erstreckt seine Tätigkeit global. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist unter Umständen beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die Partei, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt sozial schwachen zu helfen, Anregungen für die Gesellschaft zu finden um die Kluft zwischen Arm und Reich nicht noch mehr zu vergrößern, die Gestaltung einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Demokratie, freier Informationszugang und Solidarität aufbaut, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Zwecks
(1) Die Parteimittel sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Durchführung von Seminaren b) div. Veranstaltungen c) Vorträge und Versammlungen d) Diskussionsveranstaltungen e) Veranstaltung von Workshops und Seminaren f) Ideelle und materielle Förderungen sozialen Schwächeren g) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation h) Herausgabe von Publikationen i) Produktion von Info-Material und Katalogen j) Einrichtung einer Homepage k) Einrichtung bzw. Installation diverse Datenbanken, Netzwerke, Server & Software l) Bereitstellung von technischer Infrastruktur (Server, Internet, Kamera, TV, Radio, Ton-, Lichtanlage, etc.) m) Veranstaltung von Wettbewerben n) Produktion von diverser Software o) gesellige Zusammenkünfte p) Einrichtung und Unterhaltung eines Parteilokals inkl. Büro q) Einrichtung und Unterhaltung einer Homepage r) Einrichtung und Unterhaltung einer Redaktion.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und parteieigenen Unternehmungen lt. Abs2 c) Verkauf parteieigener Publikationen d) Spenden oder Sachspenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte e) Vermächtnisse, Schenkungen f) Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand oder privaten Stellen g) Unterstützungen durch Privatpersonen und Unternehmungen h) Sponsoring, Werbeeinnahmen i) Anteil an den Einnahmen die Mitglieder der GPO als gewählte Mandatare erhalten j) Erbschaft und Schenkungen k) Sonst. Einnahmen und Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Partei gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Parteiarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Parteitätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Partei ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Partei können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (4) Bis zur Entstehung der Partei erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die ParteigründerInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Partei wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung der Partei bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen der Partei.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 1. jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und die Einrichtungen der Partei zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Partei zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. (6)Die Mitglieder sind verpflichtet eine Unterstützungserklärung zu unterfertigen und bei Ihrer Heimatgemeinde einzureichen, die Unterstützungserklärung wird an die GPO - Zentrale zurückgesendet. (7)Sollte das Ziel von 3000 Unterstützungserklärungen erreicht worden sein, dann kann (6) entfallen.
§ 8: Parteiorgane
Organe der Partei sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§7 Abs.1) Mitglieder, c.) Verlangen der Rechnungsprüfer statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung der Partei geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der/des Rechnungsprüfer(s); c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der/des Rechnungsprüfer(s); d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer(n) und der Partei; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes (§ 12 Abs.7); h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus: a) Vorsitzende/r b) Vorsitzende/r-StellvertreterIn c) SchriftführerIn d) SchriftführerIn-StellvertreterIn e) KassierIn f) KassierIn-StellvertreterIn sowie weiteren von der Generalversammlung gewählten BeirätInnen in beliebiger Zahl. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/eines Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln. (7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11 Abs. 9) und Rücktritt (§11 Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen der Partei entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Satzung; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung der Parteivermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Nominierung zur, bzw. Antrag auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Über die Verleihung, bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung (§10. lit. g) (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und/oder Vorsitzender-Stellvertreter, des/der Schriftführers/in. Sofern diese Ausfertigungen mit Ausgaben verbunden sind, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des Vorstandes. (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §13 Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (5) Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten die jeweiligen StellvertreterInnen an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der/die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ der Partei angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfer(n) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem/den Rechnungsprüfer(n) die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer(n) und der Partei bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für den/die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, sowie Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das parteiinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Parteimitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand je ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft machen. Die beiden bestellten SchiedsrichterInnen bestimmen innerhalb einer weiteren Woche ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Uneinigkeit über die/den Vorsitzende/n entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind parteiintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung der Partei
(1) Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Parteivermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat. (3) Bei Auflösung der Partei oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§34 ff BAO zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Organisation verfolgt. Wenn sich keine geeignete Organisation findet, soll das Vermögen der Partei Zwecken der Sozialhilfe zukommen. (4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
|