Satzung

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Die Partei führt den Namen GPO – Generationen Partei Oesterreich“.

(2) Sie hat den Sitz in Steyr und erstreckt seine Tätigkeit global.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist unter Umständen beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Die Partei, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt sozial schwachen zu helfen, Anregungen für die Gesellschaft zu finden um die Kluft zwischen Arm und Reich nicht noch mehr zu vergrößern, die Gestaltung einer Gesellschaft, die auf den Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Demokratie, freier Informationszugang und Solidarität aufbaut, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Zwecks

 

(1) Die Parteimittel sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel

erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Durchführung von Seminaren

b) div. Veranstaltungen

c) Vorträge und Versammlungen

d) Diskussionsveranstaltungen

e) Veranstaltung von Workshops und Seminaren

f) Ideelle und materielle Förderungen sozialen Schwächeren

g) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation

h) Herausgabe von Publikationen

i) Produktion von Info-Material und Katalogen

j) Einrichtung einer Homepage

k) Einrichtung bzw. Installation diverse Datenbanken, Netzwerke, Server & Software

l) Bereitstellung von technischer Infrastruktur (Server, Internet, Kamera,  TV, Radio, Ton-, Lichtanlage, etc.)

m) Veranstaltung von Wettbewerben

n) Produktion von diverser Software

o) gesellige Zusammenkünfte

p) Einrichtung und Unterhaltung eines Parteilokals inkl. Büro

q) Einrichtung und Unterhaltung einer Homepage

r) Einrichtung und Unterhaltung einer Redaktion.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und parteieigenen Unternehmungen lt. Abs2

c) Verkauf parteieigener Publikationen

d) Spenden oder Sachspenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte

e) Vermächtnisse, Schenkungen

f) Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand oder privaten Stellen

g) Unterstützungen durch Privatpersonen und Unternehmungen

h) Sponsoring, Werbeeinnahmen

i) Anteil an den Einnahmen die Mitglieder der GPO als gewählte Mandatare erhalten

j) Erbschaft und Schenkungen

k) Sonst. Einnahmen und Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder der Partei gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Parteiarbeit beteiligen. Außerordentliche

Mitglieder sind solche, die die Parteitätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten

Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste

um die Partei ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der Partei können alle physischen Personen sowie juristische Personen und

rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung

(4) Bis zur Entstehung der Partei erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern durch die ParteigründerInnen, im Fall eines bereits bestellten

Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Partei wirksam. Wird ein

Vorstand erst nach Entstehung der Partei bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher

und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen der Partei.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch

Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 1. jedes Monats erfolgen.

Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige

verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum

der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der

Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der

Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und die

Einrichtungen der Partei zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das

aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle

Gebarung der Partei zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe

von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch

sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu

unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben

die Satzung und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten. Die ordentlichen und

außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der

Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(6)Die Mitglieder sind verpflichtet eine Unterstützungserklärung zu unterfertigen und bei Ihrer

Heimatgemeinde einzureichen, die Unterstützungserklärung wird an die GPO - Zentrale zurückgesendet.

(7)Sollte das Ziel von 3000 Unterstützungserklärungen erreicht worden sein, dann kann (6) entfallen.

 

§ 8: Parteiorgane

 

Organe der Partei sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die

Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine

ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§7 Abs.1)

Mitglieder,

c.) Verlangen der Rechnungsprüfer

statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle

Mitglieder mindestens eine Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die

vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und

erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die

ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden

durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im

Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung der

Partei geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung

sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste

anwesende Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der/des Rechnungsprüfer(s);

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der/des Rechnungsprüfer(s);

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer(n) und der Partei;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und

außerordentlichen Mitgliedern;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes

(§ 12 Abs.7);

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus:

a) Vorsitzende/r

b) Vorsitzende/r-StellvertreterIn

c) SchriftführerIn

d) SchriftführerIn-StellvertreterIn

e) KassierIn

f) KassierIn-StellvertreterIn

sowie weiteren von der Generalversammlung gewählten BeirätInnen in beliebiger Zahl.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines

gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu

die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der

Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit

aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die

Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

unverzüglich die Bestellung einer/eines Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die

Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.

(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Ist auch

diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder

jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11 Abs. 9) und Rücktritt (§11 Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder

entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die

Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11 Abs. 2)

eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende

Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen der Partei entsprechenden Rechnungswesens mit

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als

Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a - c dieser Satzung;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung der Parteivermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Nominierung zur, bzw. Antrag auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Über die Verleihung, bzw.

die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung (§10. lit. g)

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der/die Vorsitzende vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und/oder Vorsitzender-Stellvertreter, des/der Schriftführers/in.

Sofern diese Ausfertigungen mit Ausgaben verbunden sind, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit die

Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen

Vorstandsmitgliedern und der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln des Vorstandes.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu

zeichnen, können ausschließlich von den in §13 Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt

werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung

selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen

Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu

unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten die jeweiligen StellvertreterInnen an die Stelle des/der

Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Der/die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem

Organ der Partei angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer(n) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die

satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem/den Rechnungsprüfer(n) die erforderlichen

Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer haben dem

Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer(n) und der Partei bedürfen der Genehmigung durch den

Vorstand. Im Übrigen gelten für den/die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, sowie Abs.

8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

parteiinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Parteimitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand je ein Mitglied als SchiedsrichterIn

schriftlich namhaft machen. Die beiden bestellten SchiedsrichterInnen bestimmen innerhalb einer

weiteren Woche ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei

Uneinigkeit über die/den Vorsitzende/n entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die

Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ

angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem

Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind parteiintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung der Partei

 

(1) Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Parteivermögen vorhanden ist - über die

Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu

übertragen hat.

(3) Bei Auflösung der Partei oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das

verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§34 ff BAO zu

übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Organisation verfolgt. Wenn sich keine geeignete

Organisation findet, soll das Vermögen der Partei Zwecken der Sozialhilfe zukommen.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach

Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.